Werbeagenturvertrag - Rahmenvertrag


Die Vertragsparteien

smartline werbeagentur
Frank Kirsch

Neutorstrasse 5
64720 Michelstadt

im folgenden Agentur genannt und

im folgenden Kunde genannt schließen folgenden Rahmenvertrag.

1. Gegenstand des Vertrages
(1) Der Kunde beauftragt die Agentur mit der umfassenden werblichen Beratung und Betreuung für das Unternehmen des Kunden sowie deren Projekte.
(2) Dieser Vertrag stellt ein Rahmenvertrag dar. Konkrete Werbemaßnahmen sind aufgrund eines gesonderten Auftrages des Kunden zu erbringen.

2. Leistungen der Agentur
(1) Die Beratungs- und Betreuungsverpflichtung der Agentur umfasst insbesondere folgende Leistungen:

  • Beratung
  • Webseitenpflege 60 Minuten monatl.
  • Technische Wartung
  • Impressum und Datenschutzerklärung auch für SocialMedia (eRecht24-Premiumpartner)
  • Webseitenpflege und Technische Wartung der Webseite
  • SocialMedia Beratung und Betreuung
  • Beratung und Erstellung von Pressetexten für SocialMedia
  • Impressum und Datenschutzerklärung auch für SocialMedia (eRecht24-Premiumpartner)
  • Beratung im Bereich Marketing und Entwicklung von neuen Projekten
  • Erstellung eines CI-Booklet sowie deren Anpassungen bei neuen Projekten
  • Webseitenpflege und Technische Wartung der Webseite
  • SocialMedia Beratung und Betreuung
  • Impressum und Datenschutzerklärung auch für SocialMedia (eRecht24-Premiumpartner)

3. Leistungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zum vereinbarten Termin frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen.Der Kunde teilt der Agentur insbesondere das zur Verfügung stehende Werbebudget mit.
(2) Der Kunde hat der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, ob erdie Genehmigung bezüglich eines Vorschlags erteilt, so dass der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird.
(3) Erteiltder Kunde die Genehmigung für einenvon der Agentur vorgeschlagenen Entwurf, so gilt dies gleichzeitig als Genehmigung des ggf. mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.
(4) Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.

4. Vergütung der Agentur
(1) Für die in Punkt 2 bezeichnete Tätigkeit berechnet die Agentur eine monatliche Pauschalvergütung zzgl. Mehrwertsteuer.
(2) Sonstige Werbemaßnahmen* werden gesondert nach einem Stundensatz in Höhe von 80,- € zzgl. Mehrwertsteuer vergütet.
(3) Wird ein schriftlicher Kostenvoranschlag übermittelt und wird dieser durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag.
(4) Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden.
(5) Die Vergütung umfasst die Leistungen der Agentur gemäß Punkt 2 und soll

SEPA-Mandat für smartline werbeagentur
Ich ermächtige (Wir ermächtigen) den Zahlungsempfänger Frank Kirsch - smartline werbeagentur, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von Frank Kirsch - smartline werbeagentur auf mein (unsere) Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann (Wir können) innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum,die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

5. Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Die Agentur räumt dem Kunden an Ideen, Entwürfen, Gestaltungen und Arbeitsergebnissen ein einfaches räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Weiterübertragung des Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.
(3) Die Agentur wird den Kunden über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte, insbesondere über bestehende GEMA-Rechte, hinweisen.
(4) Die Agentur behält sich vor, von ihrem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.

6. Haftung
(1) Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet die Agentur nicht.
(2) Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzplicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.

7. Vertraulichkeit
Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

8. Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werde.
(2) Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem Verstoß der Agentur gegen die in § 2 dieser Vereinbarung verankerten Pflichten oder des Kunden gegen die Pflichten aus § 3 und den Zahlungspflichten gemäß § 4.
(3) Kündigt eine Partei diesen Vertrag außerordentlich, so wird die von der Agentur erbrachte Leistung gemäß des geleisteten Stundenaufwands bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verpflichtet.

Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung haben wir gesondert geregelt. Sie können diese Vereinbarung separat ausfüllen oder sich direkt mit diesem Rahmenvertrag zusenden lassen. Einzelheiten zu unserer Auftragsverarbeitung entnehmen sie HIER!

9. Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebungdieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt.

Bitte rechnen Sie 7 plus 2.